Kündigung WohnungDas Beenden eines Mietverhältnisses muss, zumindest wenn es vom Vermieter ausgeht, auch begründet werden. Man
unterscheidet zwischen der so genannten ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.
Die ordentliche Kündigung
Egal ob die ordentliche Kündigung nur vom Vermieter oder vom Mieter ausgeht - die Kündigungsfrist, die in aller
Regel drei Monate beträgt, muss gewahrt werden. Die Kündigung an sich muss schriftlich erfolgen, wobei alle
Mietparteien bzw. Vermieter, die betroffen sind, angeschrieben werden müssen. Gibt der Vermieter für die Kündigung
der Wohnung keinen Grund an, so ist diese als gegenstandslos zu betrachten.
Die außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung darf nur dann stattfinden, wenn eine besondere Situation vorliegt. Der Mieter darf
zum Beispiel eine fristlose Kündigung einreichen, wenn sich in der Mietwohnung Schimmel bildet, für den er nicht
verantwortlich ist. Allerdings darf die Kündigung erst dann eingereicht werden, wenn der Vermieter von dem Vorfall in
Kenntnis gesetzt wurde, jedoch nichts zur Beseitigung des Problems getan hat. Der Vermieter hingegen hat zum Beispiel
das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Mieter mit über zwei Monatsmieten im Verzug ist, der Hausfrieden
durch den Mieter gebrochen wurde oder die Räume vertragswidrig genutzt wurden.
Manchmal lassen sich eventuelle Probleme bei der Wohnungskündigung auch vermeiden, indem bereits ein Nachmieter
gestellt werden kann, dies ist jedoch nicht immer der Fall.
(bo)
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