Offenbarungseid und eidesstattliche Versicherung bei privater Insolvenz

Der Offenbarungseid ist eigentlich ein alter Begriff und gilt für Schuldner, die aufgefordert werden, ihre Vermögenslage und Besitzlage öffentlich darzulegen. Heute wird der Offenbarungseid als Versicherung an Eides Statt oder als Eidesstattliche Versicherung bezeichnet.

Die Eidesstattliche Versicherung greift dann, wenn eine Zwangsvollstreckung wirkungslos geblieben ist. Beantragt werden muss sie vom Vollstreckungsgläubiger, der dazu natürlich den entsprechenden Titel benötigt. Wird ein Antrag auf Eidesstattliche Versicherung eingereicht, hat der betroffene Schuldner mehrere Möglichkeiten: zunächst kann Widerspruch eingelegt werden, was dem Schuldner eine erneute Frist von zwei Wochen verschafft. Innerhalb dieser zwei Wochen wird er eine Vorladung bekommen, zu der er sein Vermögen offen legen muss. Dieser Vorladung sollte man nicht ohne wirklich triftigen Grund fernbleiben.

Wird ein Antrag auf Eidesstattliche Versicherung eingereicht, so ist die Situation für den betroffenen Schuldner meist schon längst außer Kontrolle geraten. Bevor es zu einem Offenbarungseid kommt, sollten Schuldner längst gehandelt – und zum Beispiel eine private Insolvenz angemeldet haben. Mit einer privaten Insolvenz dürfen Gläubiger zum Beispiel nicht mehr direkt an den Schuldner herantreten, sondern nur noch an den gerichtlichen Treuhänder. (bo)