TeilzahlungskaufIn Zeiten allgemeiner Geldknappheit werden Mietkauf, Leasing und Teilzahlungskauf immer beliebter. Allerdings
empfehlen sich solche Finanzkäufe nicht immer, nicht für jeden und nicht für jedes Objekt.
Denn Teilzahlungskäufe werden nur für dauerhafte und beständige Gegenstände eingeräumt, Lebensmittel oder sonstige
Konsumgüter scheiden also von vorneherein aus.
Mit der ersten geleisteten Rate geht das Teilzahlungskaufobjekt in die Hände des Schuldners über, der dieses frei
nutzen darf. Mit voranschreitenden Raten sinkt die verbleibende und noch zu leistende Restschuld. Gerät der Schuldner
jedoch in Zahlungsverzug und wird dieser Verzug auch nach Anmahnen und Fristeinräumung nicht ausgeglichen, so hat der
Verkäufer das Recht, den aufgesetzten Vertrag zu kündigen und die gesamte Restschuld als Adhoc-Zahlung zu verlangen,
allerdings abgezinst.
Vertraglich festgelegt werden müssen übrigens der Teilzahlungspreis, der Barzahlungspreis, der
effektive Jahreszins,
Fälligkeit und Betrag der Teilzahlungen und die Kosten für eine eventuelle Versicherung.
Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, zum Beispiel in dem der Käufer seinen Verpflichtungen früher als geplant
nachkommen kann, so entfallen die Zinsen und laufenden Kosten, die für die restliche Vertragslaufzeit angefallen
wären.
(bo)
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