Arbeitslos zu werden, ist schon eigentlich schlimm genug. Dann aber auch noch eine Sperrfrist von der Bundesagentur für Arbeit verhängt zu bekommen, ist dann schon ein noch härterer Schlag, unter dem die ganze Familie leidet. Zu einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes kommt es nur in bestimmten Fällen – aber in diesen dafür unweigerlich. Kündigt der Arbeitnehmer zum Beispiel selbst und kann dafür keine wichtigen Gründe anführen, wird auf jeden Fall eine Sperrfrist verhängt. Auf der sicheren Seite sind bis dato noch Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, und zwar aus Gründen, die nicht der Arbeitnehmer verschuldet hat.
Dabei zählt Krankheit, also Arbeitsunfähigkeit, übrigens als wichtiger und nicht selbst verschuldeter Grund, entweder zu kündigen, oder aber eine Kündigung zu erhalten. In diesem Fall wird also keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhängt. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund, der von der Bundesagentur für Arbeit vorbehaltlos anerkannt wird ist Umzug, zum Beispiel zum Lebensgefährten. Weiterhin wird eine Sperrfrist verhängt, wenn es der Arbeitnehmer versäumt, sich rechtzeitig als arbeitslos zu melden. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass man sich sofort nach Bekanntmachung der Kündigung mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzt. (bo)