KontopfändungWird das Konto gepfändet, so ist dies meist absolut keine erfreuliche Angelegenheit für den Schuldner. Denn danach
wird es schwierig, jemals wieder ein Konto, eine EC- oder Kreditkarte zu erhalten.
Zunächst muss der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel gegenüber dem
Schuldner verfügen,
ohne einen solchen
Titel, zum Beispiel zur Zwangsvollstreckung, passiert zunächst mal gar nichts. Auch muss der Gläubiger zunächst
gerichtlich den so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.
Des Weiteren braucht der Gläubiger zumindest die Bankverbindung des Schuldners, um eine
Pfändung einzuleiten. Da der
Schuldner erst im Zuge eines
eidesstattlichen Versicherung gezwungen ist, seine Konten anzugeben, werden von den
Gläubigern diverse Tricks angewandt, um an die relevanten Daten der Schuldner zu kommen: dazu gehören zum Beispiel
Blindpfändungsversuche, die Recherche des Gerichtsvollziehers bei der Wohnungsdurchsuchung oder Anrufe der Gläubiger
unter Vorwand.
Das Arbeitseinkommen ist übrigens nur dann pfändungsgeschützt, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er
tatsächlich vermögenslos ist, auch besteht ein automatischer Pfändungsschutz bei Sozialeinkommen. Auch darf nur
existierendes Guthaben gepfändet werden, Guthaben, das zum Beispiel aus einem Dispokredit besteht, darf nicht
gepfändet werden. Pfändungsschutz, das heißt eine gewisse Frist, bis das Guthaben gepfändet wird, besteht übrigens
nur bei Sozial- oder Arbeitseinkommen, Steuerrückzahlungen oder Schenkungen hingegen können umgehend gepfändet
werden.
(bo)
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