Pfändungsfreigrenzen und Pfändungsschutz bei Kontopfändung

Wird das Konto gepfändet, so ist dies meist absolut keine erfreuliche Angelegenheit für den Schuldner. Denn danach wird es schwierig, jemals wieder ein Konto, eine EC- oder Kreditkarte zu erhalten.

Zunächst muss der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel gegenüber dem Schuldner verfügen, ohne einen solchen Titel, zum Beispiel zur Zwangsvollstreckung, passiert zunächst mal gar nichts. Auch muss der Gläubiger zunächst gerichtlich den so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Des Weiteren braucht der Gläubiger zumindest die Bankverbindung des Schuldners, um eine Pfändung einzuleiten. Da der Schuldner erst im Zuge eines eidesstattlichen Versicherung gezwungen ist, seine Konten anzugeben, werden von den Gläubigern diverse Tricks angewandt, um an die relevanten Daten der Schuldner zu kommen: dazu gehören zum Beispiel Blindpfändungsversuche, die Recherche des Gerichtsvollziehers bei der Wohnungsdurchsuchung oder Anrufe der Gläubiger unter Vorwand.

Das Arbeitseinkommen ist übrigens nur dann pfändungsgeschützt, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er tatsächlich vermögenslos ist, auch besteht ein automatischer Pfändungsschutz bei Sozialeinkommen. Auch darf nur existierendes Guthaben gepfändet werden, Guthaben, das zum Beispiel aus einem Dispokredit besteht, darf nicht gepfändet werden. Pfändungsschutz, das heißt eine gewisse Frist, bis das Guthaben gepfändet wird, besteht übrigens nur bei Sozial- oder Arbeitseinkommen, Steuerrückzahlungen oder Schenkungen hingegen können umgehend gepfändet werden. (bo)