Arbeitslosigkeit und Hartz IV

Seit dem 1.1.2005 gibt es die neuen Regelungen zur Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe. Grob betrachtet sind die wesentlichen Punkte der Reform, dass nach einem Jahr bestehender Arbeitslosigkeit nicht mehr 60 bzw. 67 % des letzten Verdienstes vom Staat gezahlt werden, sondern nur noch die Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld II. Die Sozialhilfe wird wie das Arbeitslosengeld auch aus Steuern finanziert. Folgende Leistungssätze wurden dabei einheitlich festgelegt: 345,- Euro monatlich für Singles und 622,- Euro für Verheiratete im Westen, in Ostdeutschland wird Singles 331,- Euro und Paaren 596,- Euro ausbezahlt. Hinzu kommt das Bezahlen einer angemessenen Wohnung, doch auch hierfür bestehen Obergrenzen.

Ein großes Problem der Sozialhilfe ist die Versorgung im Alter – denn die Bundesagentur für Arbeit zahlt für jeden Arbeitslosen nur den Mindestbetrag von monatlich 78 Euro in die Rentenkasse ein. Dies ergäbe dann später eine monatliche Rente von sage und schreibe 2,65 Euro – ein Betrag, der zum Leben garantiert nicht ausreicht, selbst wenn man im Alter weniger verbraucht als in jungen Jahren. Das problematischste an Hartz IV ist aber jedoch das Anrechnen von bereits bestehenden Vermögenswerten. Denn die Bundesagentur für Arbeit darf Sozialhilfeempfänger dazu nötigen, gewisse Geldeinlagerungen liquide zu machen und vorerst zum bestreiten des Lebensunterhaltes zu verwenden. Davon ausgenommen sind jedoch gewisse Dinge wie zum Beispiel eine Fondsgebundene Lebensversicherung, denn diese ist pfändungsgeschützt. Am besten ist es, in einem solchen Fall einen Vermögensberater aufzusuchen, auch wenn dies mit zusätzlichern Kosten verbunden sein sollte. (bo)