Was Schuldner oft als unangenehm und belästigend verstehen, kann unter Umständen auch zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage beitragen. Dazu gehört auch die Eidesstattliche Versicherung – wahlweise die Versicherung an Eides Statt – denn durch sie wird der Schuldner quasi gezwungen, seine finanzielle Situation offen zu legen.
Der Antrag auf eine eidesstattliche Versicherung wird bei Gericht eingereicht, häufig inklusive einem Antrag auf Pfändung. Da es sich bei der eidesstattlichen Versicherung um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, wird sie nach einem erfolglosen Mahnbescheid und einer erfolglosen Klage an den Schuldner weitergereicht. Der Schuldner hat nun mehrere Möglichkeiten, auf die Aufforderung zur Eidesstattlichen Versicherung zu reagieren: zwar müssen alle Angaben wahrheitsgemäß sein, doch ein Widerrufsrecht besteht auch hier – und sollte vom Schuldner auch genutzt werden. Nach einem Widerspruch erhält der Schuldner dann eine Vorladung vom Richter, zu der er das Formular für das Vermögensverzeichnis ausgefüllt mitbringen muss. Diese Vorladung erfolgt in etwa zwei Wochen nach dem eingelegten Widerspruch.
Auch das Finanzamt hat das Recht, eidesstattliche Versicherungen einzufordern, wenn zu zahlende Gelder wie zum Beispiel Steuern noch ausstehen. Bevor es zu einer Eidesstattlichen Versicherung kommt, sollte der Schuldner längst aktiv geworden sein und am besten eine Verbraucherinsolvenz angemeldet haben. Der Vorteil: der Schuldner ist bewahrt vor Pfändungen und Zwangsvollstreckungen, seine Gläubiger dürfen sich nicht mehr direkt an ihn, sondern nur noch an den gerichtlichen Treuhänder wenden. (bo)