Anlage einer Mietkaution und deren Verzinsung

Wird eine Immobilie, wobei egal ist, ob es sich nun um ein Haus oder nur um eine Wohnung handelt, angemietet, so verlangt der Vermieter in aller Regel eine Kaution – um im Falle der Zahlungsverzögerung oder gar -Aussetzung ein kleines Polster zu haben.

Trotzdem steht die Kaution dem Vermieter nicht zur freien Verfügung. Normalerweise ist er nämlich verpflichtet, die Kaution auf einem verzinsten Konto anzulegen. Wird der Mietvertrag, außerordentlich oder ordentlich, gekündigt, so erhält der Mieter seine Kaution inklusive der angesammelten Zinsen zurück. Doch nicht immer läuft alles so problemlos ab – gerade bei der Rückzahlung der Kaution. Scheinbar tun sich manche Vermieter schwer, sich von dem aufbewahrten Geld zu trennen. Wurde das Mietobjekt im absolut tadellosen Zustand übergeben, so hat der Mieter auch tatsächlich Anspruch auf seine gezahlte Kaution – notfalls sollte man seine Rechte vor Gericht geltend machen.

Nicht berechtigt ist der Mieter übrigens, ausstehende Mieten mit der Kaution zu verrechnen – und sich so zum Beispiel eine Zahlungspause zu verschaffen. Fehlen mindestens zwei Monatsmieten, so hat der Vermieter das Recht auf eine außerordentliche, also fristlose Kündigung. (bo)