Zwischen Vermieter und Mieter kommt es gelegentlich schon mal zu kleineren und größeren Unstimmigkeiten. Doch auch so hat der Mieter das Recht zur Kündigung der Mietwohnung, der Vermieter hat eingeschränkt das Recht dazu.
Ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten, die sowohl Vermieter als auch Mieter beachten müssen. Die Kündigung an sich muss schriftlich erfolgen und an alle betroffenen Parteien, zum Beispiel bei einer WG, gerichtet sein. Diese Kündigung bedarf seitens des Mieters keine Begründung, wird die Wohnung jedoch durch den Vermieter gekündigt, ist eine Begründung notwendig. Eventuell können Kündigungsfristen durch das Finden eines Nachmieters umgangen werden, hier müssen sich die Mieter allerdings mit den Vermietern absprechen.
Außerordentliche Kündigung
Gelegentlich kann es zwischen Vermieter und Mieter zu so großen Problemen kommen, dass man um eine außerordentliche Kündigung nicht mehr herumkommt. Seitens des Mieters können dies zum Beispiel Schimmelprobleme sein, die auch nach Aufforderung und Fristsetzung vom Vermieter nicht beseitigt wurden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Schimmel nicht Schuld des Mieters ist. Für den Vermieter sind Gründe zur außerordentlichen Kündigung zum Beispiel massive Ruhestörung und Lärmbelästigung oder eine vertraglich nicht festgelegte Fremdnutzung der Wohnung, zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken. Die außerordentliche Kündigung ist fristlos, auch sie muss schriftlich erfolgen. Häufig kommt es jedoch vor, dass gerade der Vermieter gegen außerordentliche Kündigungen Widerspruch einlegt. (bo)