Ordentliche und außerordentliche Wohnungskündigung

Das Beenden eines Mietverhältnisses muss, zumindest wenn es vom Vermieter ausgeht, auch begründet werden. Man unterscheidet zwischen der so genannten ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.

Die ordentliche Kündigung

Egal ob die ordentliche Kündigung nur vom Vermieter oder vom Mieter ausgeht – die Kündigungsfrist, die in aller Regel drei Monate beträgt, muss gewahrt werden. Die Kündigung an sich muss schriftlich erfolgen, wobei alle Mietparteien bzw. Vermieter, die betroffen sind, angeschrieben werden müssen. Gibt der Vermieter für die Kündigung der Wohnung keinen Grund an, so ist diese als gegenstandslos zu betrachten.

Die außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung darf nur dann stattfinden, wenn eine besondere Situation vorliegt. Der Mieter darf zum Beispiel eine fristlose Kündigung einreichen, wenn sich in der Mietwohnung Schimmel bildet, für den er nicht verantwortlich ist. Allerdings darf die Kündigung erst dann eingereicht werden, wenn der Vermieter von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt wurde, jedoch nichts zur Beseitigung des Problems getan hat. Der Vermieter hingegen hat zum Beispiel das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Mieter mit über zwei Monatsmieten im Verzug ist, der Hausfrieden durch den Mieter gebrochen wurde oder die Räume vertragswidrig genutzt wurden. Manchmal lassen sich eventuelle Probleme bei der Wohnungskündigung auch vermeiden, indem bereits ein Nachmieter gestellt werden kann, dies ist jedoch nicht immer der Fall. (bo)