Arbeit auf Probe – das kann verschiedene Ausmaße annehmen. So zum Beispiel sind Praktikanten und Volontäre ebenso „Arbeiter auf Probe“ wie Arbeitnehmer, die nur für ein oder zwei Tage eingestellt werden. Doch auch bei einem ganz normalen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird eine Probezeit vereinbart.
Meistens beträgt die Probezeit bei einem „normalen“ Angestelltenverhältnis einen Monat. Für Auszubildende und Lehrlinge gilt jedoch eine Probezeit von insgesamt drei Monaten. Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer oder Azubi jederzeit kündbar, und zwar ohne Ausnahme. Ist der Arbeitgeber nicht zufrieden mit den Leistungen des auf Probezeit eingestellten Mitarbeiters oder empfindet er dessen Anwesenheit als störend für das Arbeitsklima, kann die Kündigung jederzeit ausgesprochen werden. Weiterhin besteht in diesem Punkt keine Ausnahme: So werden auch Personen während der Probezeit gekündigt, die einer speziell geschützten Dienstnehmergruppe zugehörig sind, wie zum Beispiel Behinderte, Präsenzdienstpflichtige und Mütter.
Für keine Person besteht also irgendein Kündigungsschutz während der zu absolvierenden Probezeit. Deswegen empfiehlt es sich, innerhalb der Probezeit nicht krank zu werden oder sich sogar krank zu stellen, freundlich gegenüber anderen Mitarbeitern zu sein und sich in das Arbeitsklima einzufinden. Meist wird eine relativ schnelle Einarbeitung in die Materie und die bestehenden geschäftlichen Strukturen verlangt. Das heißt jedoch nicht, dass man dem Chef „Kunsthonig ums Maul schmieren“ muss, man darf jederzeit seine Meinung sagen und diese auch offen vertreten. (bo)