Seit 1. Januar 1983 gibt es das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). In diesem ist geregelt, dass selbstständige Künstler in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur noch den halben Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen. Vorher musste der volle Beitrag entrichtet werden. Die andere Hälfte des Beitrags übernimmt seit 1983 die KSK, die Künstlersozialkasse, die widerrum durch den Bund und durch Unternehmensabgaben finanziert wird. Die Unternehmensabgaben stammen dabei von Unternehmen, die die Werke der Künstler vermarkten, hauptsächlich von Verlagen, sowie Radio- und Fernsehsendern.
Unter die Versicherungspflicht fallen Künstler der Musik, der bildenden- und darstellenden Kunst, sowie Journalisten, Schriftsteller und andere publizistisch tätige Personen, sofern ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorrübergehend ist und sie nicht mehr wie 1 Arbeitnehmer beschäftigen. Damit Sie als Künstler in die private Krankenversicherung wechseln können, muss Ihr Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren über der Jahresentgeltgrenze von 46.800 Euro liegen. Anschliessend können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und einen privaten Versicherer frei wählen. Beachten Sie aber bitte, dass Sie die Befreiung aus der Versicherungspflicht nicht widerrufen können, unabhängig von der Höhe Ihres späteren Einkommens!