Widerspruchsmöglichkeiten und Verfahrensablauf beim Mahnbescheid

Wenn ein Mahnbescheid ins Haus flattert ist es, zumindest wenn er nicht irrtümlicherweise zugestellt wurde, aller höchste Zeit für den Schuldner, zu reagieren. Denn einen Mahnbescheid beantragen die Gläubiger nur, wenn der Schuldner mit seinen Zahlungen ins Hintertreffen geraten ist und auf Mahnungen nicht reagiert hat.

Dem Mahnbescheid zuvorkommen muss mindestens eine Mahnung, die der Schuldner auch tatsächlich erhält. Wird auf die Mahnung nicht reagiert, so kann der Gläubiger zum Amtsgericht gehen und einen Antrag für einen Mahnbescheid einreichen – die Formulare dafür gibt es übrigens im Schreibwarenladen oder auch online. Der Antragsteller muss eine in etwa 40 Euro hohe Gebühr an das Gericht bezahlen, erst nach Eingang der Zahlung wird der Mahnbescheid „von Amts wegen“ dem Schuldner zugestellt. Auf den Mahnbescheid hat der Schuldner die Möglichkeit, zu reagieren: entweder, er bezahlt die ausstehenden Rechnungen, oder aber er widerspricht dem Mahnbescheid innerhalb von vierzehn Tagen nach dessen Erhalt. Bei einem Widerspruch wird das Mahnverfahren zum Gerichtsverfahren, das Amtsgericht gibt seine Zuständigkeit an das entsprechende örtliche Gericht ab.

Reagiert der Schuldner auch auf den Mahnbescheid nicht – was übrigens wenig empfehlenswert ist – so wird durch das Amtsgericht, natürlich nur bei Interesse des Gläubigers, ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Reagiert hingegen der Schuldner selbst auf einen Vollstreckungsbescheid nicht, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. (bo)