Zwischen Mieter und Vermieter kann es schon mal zu kleineren und größeren Unstimmigkeiten kommen. Sowohl Mieter als auch Vermieter haben Rechte und Pflichten, die eingehalten werden müssen. Ist dies nicht der Fall, treffen sich die Parteien häufig vor Gericht wieder.
Werden am Mietobjekt nach Einzug gewisse Mängel ausfindig gemacht, von denen der Mieter im Vorfeld nichts wusste, so muss der Vermieter davon umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Werden die Mängel auch nach Fristsetzung vom Vermieter nicht beseitigt, so hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Je nach Schwere der Mängel darf die Miete dann um unterschiedlich viel Prozent reduziert werden. Schwerwiegende Mängel sind zum Beispiel Schimmelbildung und Feuchtigkeitsschäden in mehreren Zimmern der Wohnung, erhebliche Lärmbelästigung durch andere Mieter oder durch eine Baustelle in der Nähe. Auch defekte Heizungen, Heizungsgeräusche, unbewohnbare Räume, bestialischer Gestank oder die plötzliche Versperrung der Aussicht zum Beispiel durch eine erbaute Mauer sind Gründe zur Mietminderung.
Neben der Mietminderung darf der Mieter auch kündigen, unter Umständen außerordentlich, oder auch den Vermieter auf Schadensersatz verklagen. Die wirksamste Methode, den Vermieter zur Beseitigung der Schäden zu animieren, ist jedoch nach wie vor die Mietminderung. (bo)