Sozialversicherung bei Studenten

Dass Schüler und Studenten keine Steuern zahlen müssen bzw. nicht Sozialversicherungspflichtig sind, ist eine irrige Annahme. Denn nur weil in der Regel keine Steuern anfallen heißt das nicht, dass sie theoretisch nicht zu zahlen sind. Für Studenten gelten besondere Regelungen bezüglich der Sozialversicherung: zunächst greift natürlich auch bei dieser Personengruppe die Geringfügigkeitsregelung. Das heißt, dass alle Jobs, die höchstens mit 400 Euro im Monat vergütet werden, frei sind – zumindest für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt hingegen eine 25%ige Pauschale. Auch nach der Länge der Beschäftigung werden Abgrenzungen vorgenommen: handelt es sich nur um eine vorübergehende, also kurzfristige Beschäftigung, die im Übrigen, um darunter zu fallen, nicht mehr als 50 Arbeitstage betragen darf, so ist diese Beschäftigung für beide Seiten frei.

Was aber, wenn diese Grenzen überschritten werden, der Student also mehr verdient oder mehr arbeitet? Damit werden auch Studierende beitragspflichtig, zum Beispiel bezüglich der Rentenkasse. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber zahlen dann 9,75 % des Bruttolohnes. Liegt der Lohn zwischen 400 und 800 Euro, so kann der Student mit gemäßigteren Beitragszahlungen rechnen, der Arbeitgeber jedoch muss auch dann die vollen 9,75 % bezahlen. Die Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entfällt für Studenten, solange sie hauptberuflich weiterhin Studenten sind. Das Studium wird genau dann als Hauptberuf anerkannt, wenn der oder die Studierende innerhalb eines Jahres nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet und das in höchstens 26 Wochen des Jahres. Die Arbeitszeit darf nicht auf die Zeit der Vorlesungen fallen. [kb]