Geltungsbereiche bei bilateralen Sozialversicherungsabkommen

In Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, benötigen die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen keine zusätzliche Auslandsreise Krankenversicherung. Mitglieder des Sozialversicherungsabkommens sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und Zypern. (Stand 2004)

Eine aktuelle Übersicht finden Sie unter
www.dvka.de

In den Ländern des Sozialversicherungsabkommens können die Mitglieder gesetzlicher Kassen die Leistungen der dortigen Ärzte durch Nachweis der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

weiterführende Themen:

· Private Zusatzversicherung